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Gegen Kindesmissbrauch
Es werden zu viele Kinder missbraucht, verschleppt oder sogar ermordet ! Wir brauchen mehr Sicherheit für die kleinen Kinder! Und härtere Strafen für die Täter
 Kinder sind Erwachsenen Menschen stark unterlegen!
Sie können sich nicht wehren, müssen alles mit sich machen lassen!
Das kann so nicht sein!
Es scheint als wäre Kindesmissbrauch ein neuer Trend!
Und JEDER von euch, der weg sieht, der Unterstützt und Tolleriert es!
Haltet die Augen auf und passt auf eure Kinder auf! Ein fremder Mann, ein Lolli, ein Kind und weg ist es!
Achtet auch auf fremde Kinder!
Und die Nummer der Polizei kann JEDER wählen!
Tel: 110
Es geht sehr schnell, wie es Fernseh-Berichte immer wieder zeigen!
Schade das immer erst etwas schlimmes passieren muss, bevor man anfängt zu handeln!
TelefonSeelsorge 0800-111 0 111 oder 0800-111 0 222 (24h/Tag, anonym, vertraulich, gebührenfrei)
Elterntelefon 0800 - 111 0 550 (Mo, Mi von 9 bis 11 Uhr Di, Do von 17 bis 19 Uhr gebührenfrei)
Kinder- und Jugendtelefone 0800 - 111 0 333 (Mo bis Fr von 15.00 - 19.00 Uhr gebührenfrei)
N.I.N.A. (Nationale Infoline und Anlaufstelle zu sexueller Gewalt an Mädchen und Jungen) 01805-123465 (Mo von 9.00 bis 13.00 Uhr Di und Do von 13.00 bis 17.00 Uhr Radio-Impulse will Helfen
Was ist Kinderpornografie?
Für den Gesetzgeber umfasst Kinderpornografie alle pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), die sich auf sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter 14 Jahren beziehen. Es handelt sich also um die Wiedergabe eines tatsächlichen oder fiktiven sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) in Wort, Bild oder Ton. Darunter fallen u. a. Filme, Videos, DVDs, Zeichnungen, Bilder, Fotos, Tonbänder, Erzählungen, Geschichten über sexuelle pornografische Handlungen.
Anolog dazu versteht man unter Jugendpornografie alle pornographischen Schriften, die sich auf sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren beziehen.
Unter diese Definition fallen alle Formen von sexuellen Handlungen an Kindern oder durch Kinder an Erwachsenen oder anderen Kindern. Unter den Begriff der Kinderpornografie fallen ebenfalls alle sexuellen Handlungen von Kindern an sich selbst und eindeutige Darstellungen kindlicher Sexualorgane. Dies gilt seit einiger Zeit insbesondere auch für Fotomontagen mit entsprechendem Inhalt.
Die Juristen tun sich in Einzelfällen bei der notwendigen Abgrenzung sehr schwer. Als Faustregel muss gelten, dass jede Wiedergabe von Kindern in unnatürlichen, „aufreizenden“ Positionen bereits als Kinderpornografie strafbar ist.
Strafbar ist die Herstellung, die Verbreitung und der Besitz kinder-/jugendpornografischer Schriften (§ 184 StGB). Auch jede Handlung, um in den Besitz kinderpornografischer Produkte zu kommen ist strafbar.
Keine Kinderpornografie im gesetzlichen Sinne sind sogenannte FKK-Hefte. Diese Magazine haben nichts mit der wirklichen Freikörperkultur zu tun. In den Heften sind Kinder, Mädchen und Jungen, nackt abgebildet und zwar meist auf eine sehr sexualisierte Weise.
Man kann davon ausgehen, dass die Zeitschriften hauptsächlich von Personen gekauft werden, die sexuell an Kindern interessiert sind. Es besteht die Gefahr, dass die Bilder auch benutzt werden, um Kindern zu suggerieren, daß es doch ganz normal sei, sich nackt fotografieren zu lassen.
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) hat einige dieser Magazine indiziert. Dies bedeutet Einschränkungen im Verkauf, aber kein Verbot, da es sich hier nach der gesetzlichen Regelung des § 184 StGB eben nicht um Kinderpornografie handelt. Deshalb können natürlich Erwachsene immer noch diese Hefte kaufen - manche werden durch die Indizierung erst recht neugierig - aber Kinder und Jugendliche sind auf jeden Fall besser geschützt. Die Indizierung ist also kein Allheilmittel, aber ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.
Was ist strafbar? Die Strafbarkeit im Bereich Kinderpornografie regelt § 184 StGB. Nach deutschem Recht ist die Herstellung, Verbreitung und bereits der Besitz kinderpornografischen Materials strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob die Darstellung gedruckt, auf Datenträgern gespeichert oder elektronisch verbreitet wird.
Unter Besitz versteht man „das Innehaben der tatsächlichen Sachherrschaft“ über entsprechendes Material. Im Falle digitaler Bilder fällt darunter natürlich zunächst das Speichern auf der Festplatte oder einem sonstigen Datenträger. Oft übersehen wird dabei, dass jeder Internetbrowser auch über einen sog. Cache verfügt. Auch darin können Informationen und Bilder gespeichert werden. Dies gilt auch für E-Mail-Attachments, also Bilder, die an elektronische Post angehängt werden. Auch diese werden auf der Festplatte in einem Zwischenspeicher abgelegt. Wie alle Delikte des Strafgesetzbuches erfordert auch § 184 StGB Vorsatz. Der Täter muss wissen was er tut und das Ergebnis auch tatsächlich bewirken wollen. Daher macht sich (theoretisch) niemand dadurch strafbar, dass er zufällig auf eine entsprechende Seite im Internet gerät oder eine E-Mail mit kinderpornografischen Attachments erhält. Dennoch sollten Sie in jedem Fall Ihren „Bürgerpflichten“ nachkommen und entsprechende Funde melden. Zufallsfunde kinderpornografischer Seiten im Internet können bei der örtlichen Polizeistelle oder bei der eco-Internet-Beschwerdestelle gemeldet werden (www.internet-beschwerdestelle.de)
Im November 2008 wurde das Sexualstrafrecht um die Strafbarkeit von Jugendpornografie erweitert. Diese regelt der § 184c StGB und gilt für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahre. Damit kam die Bundesregierung dem EU-Rahmenbeschluss 2004/68/JI aus dem Jahr 2003 nach, der für die Mitgliedsstaaten rechtsverbindliche Mindestbestimmungen zum Umgang mit Kinderpornografie festlegt.
Damit jedem die Strafbarkeit im Bezug auf Kinder-/Jugendpornografie klar ist, hier eine Übersicht des Strafrahmens nach § 184 StGB:
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Kinderpornografie |
Jugendpornografie |
Pornografische Darstellung von sexuellen Handlungen von, an oder vor... |
Personen unter 14 Jahre |
Personen zwischen 14 und 18 Jahren |
Verbreitung (auch Vorbereitungen, insbesondere Herstellung zur Verbreitung) sowie Weitergabe, wenn tatsächliches Geschehen oder wirklichkeitsnah |
3 Monate bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen |
Geldstrafe, bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen |
wie oben, wenn gewerbsmäßig oder Bandenmitglied |
6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, Verfall des Gewinns |
3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe, Verfall des Gewinns |
Besitz, wenn tatsächliches Geschehen dargestellt wird (auch Versuch der Besitzverschaffung, auch Herstellung) |
Geldstrafe, bis 2 Jahre Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen |
Geldstrafe, bis 1 Jahr Freiheitsstrafe, Ausnahme für minderjährige Hersteller, Sache wird eingezogen |
Besitz, wenn wirklichkeitsnah (auch Versuch der Besitzverschaffung, auch Herstellung) |
Geldstrafe, bis 2 Jahre Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen |
nicht strafbar |
VerjährungDer Begriff der Verjährung ist in § 194 I BGB für alle Rechtsgebiete definiert:
"Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung." Im Strafrecht bedeutet Verjährung, dass der Staat sein Strafverlangen nicht mehr durchsetzen kann. Probleme bereitet es allerdings, die Verjährungsdauer korrekt zu berechnen, wenn man wissen will, ob eine Anzeige juristisch noch Sinn macht. Der Grund dafür ist, dass Delikte unterschiedlich schnell verjähren, je nachdem, wie schwer sie mit Strafe bedroht sind. Hinzu kommt noch, dass für einen Teil der Sexualdelikte die Verjährung bei Straftaten gegen Minderjährige bis zum achtzehnten Geburtstag ruht, also erst am achtzehnten Geburtstag überhaupt die Verjährungsfrist beginnt. Bestimmte Handlungen der Strafverfolgungsorgane unterbrechen die Verjährung, allerdings setzt das voraus, dass bereits ein Verfahren eingeleitet ist. Unterbrechung bedeutet, dass die Verjährungsfrist nach der unterbrechenden Handlung wieder neu beginnt (Wenn Verjährung droht, sollte die Staatsanwaltschaft mit solchen Handlungen schnell sein.) Im Folgenden wird aufgezeigt, wie man Verjährung prüfen kann und die dabei häufig auftretenden Fehler: Um eine Verjährungsfrist korrekt zu bestimmen, muss man zunächst die Tat unter eine Norm des Strafgesetzbuches einordnen. Bilden wir ein Beispiel: Ein Kind wird an seinem dreizehnten Geburtstag von einem Elternteil zuerst mit einem Gürtel verprügelt, dann einige Stunden in den Keller gesperrt und anschließend vergewaltigt. Erfüllt sind § 223, 224, 225 StGB durch die Prügel mit dem Gürtel, § 239 StGB durch das Einsperren und § 176 und 177 StGB durch die Vergewaltigung. Die Dauer der Verjährung richtet sich nach § 78 III StGB nach dem Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe. Beachten muss man dabei § 78 IV StGB: Verschärfungen durch besonders schwere Fälle (etwa § 176a Abs.1 Nr.1 StGB) bleiben außer Betracht, die Verjährung richtet sich immer nach dem Grundtatbestand. Schauen wir in die einzelnen Vorschriften: § 223 StGB hat als Höchstmaß "bis zu 5 Jahren", nach § 78 III Nr.4 StGB beträgt die Verjährung 5 Jahre. § 224 StGB hat als Höchstmaß "bis zu 10 Jahren", nach § 78 III Nr.3 StGB beträgt die Verjährung 10 Jahre. § 225 StGB hat als Höchstmaß ebenfalls bis zu 10 Jahren, nach § 78 III Nr.3 StGB beträgt die Verjährung auch nur 10 Jahre. § 239 StGB hat als Höchstmaß bis zu fünf Jahre, nach § 78 III Nr.4 StGB beträgt die Verjährung dafür 5 Jahre. § 176 StGB hat als Höchstmaß bis zu zehn Jahre, nach §78 III Nr. StGB beträgt die Verjährung 10 Jahre. § 177 StGB hat kein Höchstmaß, da steht nur "nicht unter einem Jahr" Das Höchstmaß findet sich daher in § 38 I, II StGB, nämlich fünfzehn Jahre, nach § 78 III Nr.2 StGB beträgt die Verjährungsfrist damit zwanzig Jahre. Damit ergeben sich für die Verjährung: Die Körperverletzung nach § 223 StGB verjährt am achtzehnten Geburtstag. Für die gefährliche Körperverletzung ist der Verjährungseintritt am dreiundzwanzigsten Geburtstag, auch wenn es sich um Kindesmisshandlung nach § 225 StGB handelt. Die Freiheitsberaubung verjährt 5 Jahre nach der Tat, also am achtzehnten Geburtstag unseres Beispielsopfers. Und nun berechnen wir die Verjährung für die Sexualstraftaten. Hier ist zu beachten, dass der Gesetzgeber den Umstand berücksichtigt hat, dass viele Taten in der Familie geschehen und von anderen Verwandten aus falscher familiärer Rücksichtnahme nicht angezeigt werden. Bei zehn oder gar nur fünfjährigen Verjährungsfristen führte dieses mitunter dazu, dass Taten verjährten, bevor das Opfer Anzeige erstatten konnte. Durch § 78b StGB wurde daher gesetzlich festgelegt, dass die Verjährung bei Taten nach § 176-179 ruht, bis das Opfer achtzehn geworden ist. Ruhen heißt, die Frist läuft nicht. Die Regelung ist übrigens verfassungsgemäß - die Entscheidung dazu findet sich im Urteilsteil. Für unser Beispiel heißt das, dass die Frist aus § 78 III StGB nicht ab dem Tattag, sondern ab dem achtzehnten Geburtstag gerechnet werden muss. Die Straftat nach § 176 verjährt daher am achtundzwanzigsten Geburtstag, die Vergewaltigung sogar erst am Achtunddreißigsten. Was passiert nun, wenn unser Beispielsopfer erst am dreißigsten Geburtstag den Vorgang zur Anzeige bringt? Die Staatsanwaltschaft wird ermitteln, kommt sie zum Schluss, dass ein hinreichender Tatverdacht wegen Vergewaltigung besteht, wird sie anklagen. Angenommen, es kommt zum Prozess und das Gericht kommt es zu einer Verurteilung wegen Vergewaltigung. Was ist mit den verjährten Taten? Nun, die sind nicht vergessen. Das Gericht darf das Unrecht der verjährten Taten bei der Strafzumessung für die Vergewaltigung berücksichtigen, indem es z.B. strafschärfend das jugendliche Alter des Opfers, die verwandtschaftliche Beziehung und die vorangegangene Misshandlung berücksichtigt.
§ 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, oder 2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, oder 3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3 Nr. 3.
§ 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, 3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder 4. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet werden soll.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 u. 2
1. bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder 2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
§ 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überlässt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überlässt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoss gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.
(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
gegen-missbrauch.de
Seit Februar 2002 online, mittlerweile 60.000 Klicks und mehr im Monat... www.gegen-missbrauch.de heißt das Projekt, welches in Form einer Internetseite an die Öffentlichkeit ging, um das Schweigen über sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen zu brechen.


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